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Bayerischer Anwaltverband –
Anwalt der Anwälte in Bayern

Der Bayerische Anwaltverband e.V. (BAV) ist ein Interessenvertreter der Bayerischen Anwaltschaft. Er verbindet die 36 lokalen Anwaltvereine in Bayern mit dem Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV). Daneben unterstützt er die Bürger bei der richtigen Anwaltswahl. Für Journalisten bietet er Fachinformationen.

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Für Anwälte, Bürger und Journalisten

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Für Anwälte
Der DAV bietet sämtlichen Mitgliedern der bayerischen Ortsvereine zahlreiche attraktive Leistungen und geldwerte Vorteile …
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Für Bürger
Hier finden Sie alle Informationen, die Sie rund um das Thema Anwalt brauchen könnten. Anwaltsuche, Kosten, Kontakte, FAQ; ...
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Für Journalisten
Medien und Presserecht – Rechtsanwälte und Journalisten sind für offene, demokratisch verfasste Gesellschaften von fundamentaler Bedeutung. → mehr lesen

Aktuelles aus der DAV-Redaktion

Ein Service der Deutschen Anwaltauskunft,
dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltverein (DAV)
12.03.2026

Kinder im Familienbetrieb: Was gilt rechtlich?

Zeitungen austragen, Prospekte in der Innenstadt verteilen – viele Kinder und Jugendliche bessern ihr Taschengeld mit kleinen Nebenjobs auf. Manchmal sind sie auch im Betrieb ihrer Eltern tätig. Was bei der Arbeit im Familienbetrieb bei Kindern und Jugendlichen rechtlich gilt, zeigt die Deutsche Anwaltauskunft.
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11.03.2026

Wenn Spenden den Anspruch auf Sozialleistungen gefährden

Über eine Onlineplattform oder im privaten Umfeld spenden sammeln, hilft schnell und unkompliziert. Doch Achtung: Erhalten Menschen mit Behinderung private Spenden für behinderungsbedingte Bedarfe, können diese als verwertbares Vermögen die Ansprüche auf staatliche Eingliederungshilfe mindern oder ausschließen. Das gilt es dabei zu beachten.
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11.03.2026
Mieterhöhung durch Hausverwaltung zulässig
Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durfte sich (Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 231/13) mit der Frage befassen, ob ein Mieterhöhungsverlangen auch dann wirksam ist, wenn es durch eine Hausverwaltung ohne Offenlegung der Bevollmächtigung durch den Vermieter ausgesprochen wird.
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