Präambel
Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der „Anwaltverein für Bayern“ als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883 zu Ende ging, von dem aber im Jahr 1871 die Anregung zur Gründung des „Teutschen Anwaltsvereins“ ausgegangen war. Im Jahr 1918 erfolgte durch Max Friedlaender in Augsburg die Wiedergründung mit dem Namen „Bayerischer Anwaltsverband“. Nachdem dieser durch das NS-Regime sein Ende gefunden hatte, wurde er im Jahre 1951 in München als Bayerischer Anwaltverband und gleichzeitig als erste und vorbildlich gewordene Landesgruppe im neu gegründeten Deutschen Anwaltverein wieder gegründet als nicht rechtsfähiger Verein.
In Änderung seiner Satzung von 1951 und 1954 gibt sich der Bayerische Anwaltverband unter Umgründung als rechtsfähiger Verein folgende Satzung: