Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.V.

Präambel

Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der „Anwaltverein für Bayern“ als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883 zu Ende ging, von dem aber im Jahr 1871 die Anregung zur Gründung des „Teutschen Anwaltsvereins“ ausgegangen war. Im Jahr 1918 erfolgte durch Max Friedlaender in Augsburg die Wiedergründung mit dem Namen „Bayerischer Anwaltsverband“. Nachdem dieser durch das NS-Regime sein Ende gefunden hatte, wurde er im Jahre 1951 in München als Bayerischer Anwaltverband und gleichzeitig als erste und vorbildlich gewordene Landesgruppe im neu gegründeten Deutschen Anwaltverein wieder gegründet als nicht rechtsfähiger Verein.

In Änderung seiner Satzung von 1951 und 1954 gibt sich der Bayerische Anwaltverband unter Umgründung als rechtsfähiger Verein folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

(1) Der Verband führt den Namen „Bayerischer Anwaltverband e.V.“

(2) Der Verband bildet einen rechtsfähigen Verein mit dem Sitz in München
 

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband hat den Zweck, die dem Deutschen Anwaltverein angehörigen Anwaltvereine im Lande Bayern zusammenzufassen und sowohl die allgemeinen Interessen der Anwaltschaft im Rahmen des Deutschen Anwaltvereins als auch die besonderen Interessen der Bayerischen Rechtsanwälte zu fördern und zu vertreten.

(2) Er ist für Bayern der Landesverband im Sinne des § 5 der Satzung des Deutschen Anwaltvereins.

(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann werden
a) jeder dem Deutschen Anwaltverein angehörige Anwaltverein mit dem Sitz im Lande Bayern;
b) jede andere anwaltliche Organisation im Lande Bayern, im Folgenden ebenfalls als Mitgliedsverein bezeichnet.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Antragsteller sowie jedes Mitglied des Verbandes die Mitgliederversammlung anrufen.
 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endigt durch den Austritt des Mitgliedsvereins aus dem Deutschen Anwaltverein, durch die Auflösung des Mitgliedsvereins sowie durch den Austritt des Mitgliedsvereins aus dem Verband. Dieser Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich; die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens am 30. September dem Verband zugehen.

(2) Handelt ein Mitglied den Verbandsinteressen gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit der Zahlung des Beitrages in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so kann der Vorstand den Mitgliedsverein aus dem Verbande ausschließen. Vorher ist Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Mitgliedsverein innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss die Mitgliederversammlung anrufen.
 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Mitgliedsvereine mit mehr als 20 Mitgliedern haben für je angefangene weitere 20 Mitglieder eine Zusatzstimme, höchstens aber 5 Zusatzstimmen.

(2) Für die Stimmenzahl ist die nach Absatz 5 gemeldete Mitgliederzahl maßgebend. Das Stimmrecht wird durch den Vorsitzenden des Mitgliedereins oder durch einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Die Ausübung der Vollmacht kann nur für einen Mitgliedsverein durch dieselbe Person erfolgen. Der das Stimmrecht Ausübende muss Mitglied eines Mitgliedsvereins sein.

(3) Bei Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung hat jeder Mitgliedsverein nur eine Stimme.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag zu bezahlen, der durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt wird und dessen Höhe bis zum Ablauf des Kalenderjahres gilt, in dessen Verlauf von ihr eine geänderte Beitragshöhe beschlossen wird. Dieser Beitrag ist im ersten Halbjahr des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Dabei ist die nach Abs. 5 für den Beginn des Kalenderjahres gemeldete Mitgliederzahl maßgebend. Der Beitrag ist ausschließlich für die Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Verbandes und der notwendigen Auslagen bestimmt, soweit nicht Mitgliederversammlung oder Vorstand weitere Ausgaben beschließen.

(5) Die Mitglieder haben die Zusammensetzung ihres Vorstands und die Zahl ihrer Mitglieder spätestens bis zum 31.03.(Stand 01.01 des Jahres) und 30.09 (Stand 30.06. des Jahres) eines Jahres bekannt zu geben.
 

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und fünf weiteren Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die auch die Funktion der einzelnen Vorstandsmitglieder bestimmt Jedes Vorstandsmitglied muss zugelassener Anwalt und Mitglied eines dem Verband angehörigen Mitgliedsvereins oder einer dem Verband angehörigen anwaltlichen Organisation sein.

(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Wahl vorgenommen ist, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Die Neuwahl erfolgt in der Mitgliederversammlung des zweiten Kalenderjahres nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Präsident, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei das Handeln jedes einzelnen von ihnen für den Verband wirksam ist. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer wählen. Präsident und/oder Geschäftsführer können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Der Präsident leitet die Vorstandsgeschäfte. Er ist dabei für alle Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und hat die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung durchzuführen. In allen wichtigen Fragen sowie auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss er eine Beschlussfassung des Vorstands herbeiführen.

(5) Bei der Beschlussfassung des Vorstands, die auch schriftlich oder per mail erfolgen kann, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.

(6) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Zulassung als Rechtsanwalt sowie mit der Beendigung der Verbandsmitgliedschaft desjenigen Mitgliedsvereins, dem das Vorstandsmitglied angehört.

(7) Wenn ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Amt scheidet, hat in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit Nachwahl zu erfolgen.
 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere die Wahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 7 sowie die Beschlussfassung über die Jahresabschlussrechnung, die Entlastung des Vorstandes und die Höhe des Verbandsbeitrages und die Wahl eines Ehrenpräsidenten.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

(3) Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung durch einfache schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Die Mitteilung soll zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern zugehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können beim Präsidenten unverzüglich nach Zugang der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich angebracht werden.

(4) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn der Inhalt des Antrages in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.

(5) Jeder Rechtsanwalt, der Mitglied eines Verbandsmitgliedes ist, ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen und sich zu Wort zu melden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Präsidenten sowie von einem etwa für die Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen und sodann den Mitgliedern zuzuleiten.

(7) Eine Beschlussfassung der Mitglieder kann auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Dies gilt nicht für Wahlen, Satzungsänderungen und Beschlüsse über Entlastung der Vorstandschaft und über die Auflösung des Verbandes. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren kann nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder vom Präsidenten angeordnet werden.
 

§ 9 Ausschüsse

Ausschüsse zur Prüfung und Bearbeitung besonderer Fragen können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gebildet werden. Der Präsident ist über die Tätigkeit der Ausschüsse auf dem laufenden zu halten.
 

§ 10 Verbandsjahr

Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 11 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Diese ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder vertreten sind.

(3) Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gemäß § 5 Abs. 1.

Bei der Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Verbandsvermögens.

Stand 20.06.2010