Bildrecht
Die Entwicklung eines „Rechts am eigenen Bild“ zeigt in nahezu mustergültiger Weise, wie das Recht auf neue Bedrohungen von Persönlichkeitsrechten durch die Medien reagiert hat. Das Recht am eigenen Bild ist seit der Erfindung und dem professionellen Einsatz der Fotografie ein „Dauerbrenner“. Jeder der schon einmal gegen seinen Willen auf einer netten Familienfeier fotografiert werden sollte, kennt dieses ärgerliche Gefühl dem Fotografen ausgeliefert zu sein. Das Recht hat dem Bedürfnis nach Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Fotografien, Rechnung getragen.
Auf der anderen Seite steht das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Aus der Perspektive des Verfassungsrechts sind Fotografien in der Öffentlichkeit also grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. (sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten) GG gedeckt.
Wieder einmal obliegt es dem Gesetzgeber, dem Rechtsanwender und den Gerichten, zwischen diesen Interessen sachgerecht abzuwägen und sinnvolle Regelungen hervorzubringen.
Das Recht am eigenen Bild ist im sogenannten „Kunsturhebergesetz“ → (KunstUrhG) geregelt. Anhand der Struktur des Gesetzes lässt sich das Thema schrittweise erschließen und sehr gut verdeutlichen.