Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht

Das Medien- und Presserecht ist eine Querschnittsmaterie. Das bedeutet medien- und presserechtliche Sachverhalte können alle drei großen Rechtsgebiete, also das Privatrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht betreffen.

Für einen erstes Verständnis des Themas ist es wichtig sich die Bedeutung der Verfassung in diesem Zusammenhang klar zu machen.

Das Grundgesetz, unsere Verfassung, regelt in Art. 5 Absatz 1 die sogenannten „Kommunikationsfreiheiten”. In Art. 5 Absatz 2 findet sich eine Beschränkung der Kommunikationsfreiheiten. „Man sieht sofort die Verbindung zu der Menschenrechtserklärung von 1789.

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist im übrigen international auf UN-Ebene im „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbR) 1966” auf Europarat-Ebene in der „Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1953” und auf Ebene der Europäischen Union in der „Europäischen Grundrechte Charta, 30. März 2010” geregelt.

Wortlaut Art. 5 Grundgesetz Deutschland

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Sofort wird sichtbar, dass hier die zentralen Begriffe des Medien- und Presserechts erscheinen: „Meinung”, „Informationsfreiheit”, „Pressefreiheit”, „Rundfunkfreiheit”, „Filmfreiheit” und „Zensurverbot”. Es fällt aber auch sofort ins Auge, dass das Grundgesetz diese Begriffe nicht näher definiert. Das wirft Fragen auf: Was ist denn unter „Meinungsfreiheit” zu verstehen? Zählen auch Tatsachenbehauptungen dazu? Was ist denn „Pressefreiheit” ganz genau?

Ebenso ist bei der sogenannten „Schrankenregelung” des Art. 5 Absatz 2 zu fragen: Was bedeuten „Vorschriften der allgemeinen Gesetze”, „Jugendschutz” und „Ehrschutz”?

Diese Fragen hat das Bundesverfassungsgericht zu beantworten. Die Auslegungen des Bundesverfassungsgerichts geben verbindliche und belastbare Konkretisierungen grundgesetzlicher Begriffe. Daher wird im Folgenden stets auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen.

Weitere zentrale und grundlegende Themen des Medien- und Presserechts sind:

  • das Urheberrecht
  • und das ebenfalls sehr wichtige Allgemeine Persönlichkeitsrecht 

APR - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Massenmedien mit ihrer z. T. enormen publizistischen „Reichweite” und „Durchschlagskraft” können für den einzelnen Menschen ganz neue Gefährdungen schaffen, denen der klassische Grundrechtskanon nichts entgegensetzen kann. Allein von Massenmedien in einen bestimmten Zusammenhang gebracht zu werden, kann Existenzen vernichten.

Die Frage ob es so etwas wie ein allgemeines Persönlichkeitsrecht juristisch geben soll, war im vorigen Jahrhundert umstritten. Das Reichsgericht konnte sich zu einer Anerkennung eines solchen allgemeinen absoluten Rechts der Persönlichkeit noch nicht durchringen. Das Persönlichkeitsrecht wurde zwar im Rahmen des § 826 BGB geschützt, allerdings nur für bestimmte einzelne Rechtsgüter.

Im Jahre 1954 (BGHZ 13, 334) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären, ob ein Briefverfasser die ungewollte Veröffentlichung seiner Briefe verhindern kann. Da es im zu entscheidenden Fall fraglich war, ob ein Urheberrecht an den Briefen überhaupt bestand, beschäftigte sich der BGH mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Schreibers. Aus der Zusammenschau von Art. 1 GG und Art. 2 Grundgesetz (GG) leitete er das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht war geboren.

Urheberrecht

Das Urheberrecht hat insbesondere durch die rasante Entwicklung des Internets - namentlich des World Wide Webs (WWW) in fast ähnlicher Geschwindigkeit an Bedeutung gewonnen. Auf das Urheberrecht gestützte massenhafte Abmahnungen von ahnungslosen Webseiten-Inhabern wegen nicht lizenzierter Bilder oder Eltern, deren Sprößlinge mp3-files rechtswidrig vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, haben dem Urheberrecht fast über Nacht zu Prominenz verholfen. Mittlerweile ist die Diskussion um eine Reform des Urheberrechts zu einer Dauerdiskussion geworden. Leider wird in den Medien und im Web hier oft sehr oberflächlich diskutiert. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass die Diskussion auf der Stelle tritt. Der folgende Teil will die Grundstruktur dieser praktisch sehr bedeutsamen Rechtsmaterie kurz darstellen. Im Kern wird es dabei um das (UrhG) gehen.