Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht
Das Medien- und Presserecht ist eine Querschnittsmaterie. Das bedeutet medien- und presserechtliche Sachverhalte können alle drei großen Rechtsgebiete, also das Privatrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht betreffen.
Für einen erstes Verständnis des Themas ist es wichtig sich die Bedeutung der Verfassung in diesem Zusammenhang klar zu machen.
Das Grundgesetz, unsere Verfassung, regelt in Art. 5 Absatz 1 die sogenannten „Kommunikationsfreiheiten”. In Art. 5 Absatz 2 findet sich eine Beschränkung der Kommunikationsfreiheiten. „Man sieht sofort die Verbindung zu der Menschenrechtserklärung von 1789.
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist im übrigen international auf UN-Ebene im „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbR) 1966” auf Europarat-Ebene in der „Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1953” und auf Ebene der Europäischen Union in der „Europäischen Grundrechte Charta, 30. März 2010” geregelt.